Nicht von Belang ist, dass die Unterlagen weder auf der Liste der einzureichenden Dokumente im kantonalen Merkblatt für Unternehmen betreffend Härtefallmassnahmen vom 6. April 2021 noch in der kantonalen SonderV 20-2 aufgeführt sind. Insbesondere, da sich die in Ziffer 2.8 des Merkblatts genannten Unterlagen auf die Gesuchseinreichung und -prüfung, nicht aber auf die Nachkontrolle bezogen. Anders als bei der Gesuchseinreichung und -prüfung lässt sich nicht vorab bestimmen und in einem Merkblatt festhalten, welche Unterlagen im Nachkontrollverfahren zur Klärung von Unstimmigkeiten erforderlich sind.