Die Vorinstanz war berechtigt, sämtliche Unterlagen einzuverlangen, welche sie im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 VRPG benötigte, um die von ihr festgestellten Unstimmigkeiten zu klären. Wie hiervor bereits festgehalten, waren die eingeforderten Unterlagen notwendig, um die Mehrwertsteuer-Differenzen zu erklären. Nicht von Belang ist, dass die Unterlagen weder auf der Liste der einzureichenden Dokumente im kantonalen Merkblatt für Unternehmen betreffend Härtefallmassnahmen vom 6. April 2021 noch in der kantonalen SonderV 20-2 aufgeführt sind.