Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren argumentiert, die von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen seien weder auf der Liste der einzureichenden Dokumente im kantonalen Merkblatt für Unternehmen betreffend Härtefallmassnahmen vom 6. April 2021 noch in der kantonalen SonderV 20-2 aufgeführt (Beschwerde, S. 9 f., act. 23), kann daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Vorinstanz war berechtigt, sämtliche Unterlagen einzuverlangen, welche sie im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 VRPG benötigte, um die von ihr festgestellten Unstimmigkeiten zu klären.