_ AG war die Gegenüberstellung der gemeldeten Referenzumsätze mit den deklarierten Mehrwertsteuer-Umsätzen der Jahre 2018, 2019 und 2020, welche das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgenommen hatte (angefochtener Entscheid, Beschwerdebeilage 2, S. 1, act. 18). Nachdem die Mehrwertsteuer-Umsätze im vom SECO zur Verfügung gestellten Härtefall-Reportingtool (hafrep) nicht korrekt gewesen waren (Duplik, S. 3, act. 52), benötigte die Vorinstanz die Saldobilanzen aus dem Buchhaltungssystem der Beschwerdeführerin von 2018– 2020, Mehrwertsteuer-Deklarationen von 2018–2020 sowie allfällige Berichte der Mehrwertsteuer-