Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Saldobilanzen aus ihrem Buchhaltungssystem für die Jahre 2018, 2019 und 2020 mit Ausweis der einzelnen Konten per Bilanzstichtag seien für die Prüfung, ob ein Anspruch auf Ausrichtung von Härtefallmassnahmen bestand oder nicht, gar nicht erforderlich gewesen (Beschwerde, S. 10, act. 22). Dies trifft ebenfalls nicht zu. Grundlage für die Nachkontrollen durch die E.__