Dies stünde im Widerspruch zum normierten § 7a Abs. 6 SonderV 20-2, der explizit die Zulässigkeit von Rückforderungen im Zusammenhang mit der Missbrauchsbekämpfung regelt. Ungeachtet der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall berechtigt und faktisch in der Lage gewesen wäre, die verschiedenen Unterlagen bei den Behörden, 2 von 5 der Bank und dem Treuhandbüro der Beschwerdeführerin einzuholen, wäre eine solche Verpflichtung fraglos unzumutbar. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, zielt damit ins Leere.