143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht hat nicht zuletzt den Zweck, die Behörde hinsichtlich ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt zu erheben, zu entlasten und dadurch eine rasche und effiziente Verfahrenserledigung zu gewährleisten, was letztlich auch im Interesse der Parteien ist (vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG], Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 13 N 1). Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie hatte die Vorinstanz innert kurzer Zeit eine hohe Anzahl Gesuche zu bewältigen.