58), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich neben Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht erheben könnte, auch auf Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde oder welche die Behörde ohne Mitwirkung der Betroffenen nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (statt vieler: Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen).