Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nach § 17 Abs. 1 VRPG verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, die verschiedenen Unterlagen von der eidgenössischen Steuerverwaltung respektive der kreditgebenden Bank oder aber ihrer Treuhandfirma anzufordern (Beschwerde, S. 8, act. 24; Replik, S. 2, act. 48; Triplik, S. 2, act. 58), kann ihr nicht gefolgt werden.