Im Übrigen würdigt die Behörde dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien umfasst dabei Tatsachen und Beweismittel, zu denen die Parteien besseren Zugang haben als die Behörden, erschöpft sich jedoch in der Zumutbarkeit der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, § 5 N 707 f.). 2.3