Dasselbe gelte für die Jahresrechnungen und Saldobilanzen, welche die Vorinstanz bei der Treuhandfirma der Beschwerdeführerin hätte verlangen können (Replik, S. 2, act. 48). Indem die Vorinstanz darauf verzichtet habe, die Dokumente anzufordern, habe sie den Untersuchungsgrundsatz nach § 17 Abs. 1 VRPG verletzt. Im Übrigen werde bestritten, dass die vorgenannten Unterlagen für eine abschliessende Prüfung der gewährten Härtefallmassnahmen notwendig seien (Beschwerde, S. 10, act. 22; Replik, S. 2, act. 48). 2.2