Die Beschwerdeführerin verneint dies und macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe § 23 Abs. 2 VRPG falsch angewendet (Beschwerde, S. 12, act. 20). Ausserdem habe die Vorinstanz von ihr insbesondere ihre Mehrwertsteuerabrechnungen und den Antrag für den Covid-19-Kredit angefordert, obwohl sie diese Dokumente ohne Weiteres von der eidgenössischen Steuerverwaltung respektive der kreditgebenden Bank hätte anfordern können (Beschwerde, S. 8, act. 24). Dasselbe gelte für die Jahresrechnungen und Saldobilanzen, welche die Vorinstanz bei der Treuhandfirma der Beschwerdeführerin hätte verlangen können (Replik, S. 2, act. 48).