Strittig ist, ob das AWA (nachfolgend: Vorinstanz) die Verfügung vom 26. Februar 2021 mit Entscheid vom 23. September 2022 zu Recht widerrufen und die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, die gesamten ausgezahlten Fixkostenbeiträge zurückzubezahlen. Die Beschwerdeführerin verneint dies und macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe § 23 Abs. 2 VRPG falsch angewendet (Beschwerde, S. 12, act. 20).