zur Delegationsbefugnis des Regierungsrats vgl. § 50 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Aufgrund der Vorbefassung des Generalsekretariats des DVI beim Erlass des angefochtenen Entscheids durch das AWA ist der vorgenommene Wechsel der beim DVI liegenden Instruktionszuständigkeit gemäss § 14 Abs. 1 DelV zum Rechtsdienst des Regierungsrats praxisgemäss nicht zu beanstanden. An der Zuständigkeit des Regierungsrats zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ändert sich damit aber nichts. 2. Materielle Prüfung 2.1