Der genannte Streitwert liegt im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als durchschnittlich beurteilt (keine Verhandlung, zwei Rechtsschriften), die Bedeutung und Schwierigkeit aber als überdurchschnittlich, da publizierte Präjudizien zu den strittigen Fragen fehlen. Demgemäss erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.) angemessen. Beschluss 1.