Die Höhe der Parteientschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich in Verfahren mit Streitwert nach den §§ 8a–8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Bausachen sind praxisgemäss vermögensrechtliche Streitsachen; der Streitwert beträgt in der Regel 10 % der Bausumme (AGVE 1992, S. 398, AGVE 1989, S. 284 f.), welche vorliegend von der Bauherrschaft mit Fr. 27'000.– deklariert wurde (act. 8). Der Streitwert beträgt daher Fr. 2'700.–. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren von Fr. 600.– bis Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit.