Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die AfB BVU und die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse (§ 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Der Einwohnergemeinde Q._____ sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie an den Teilentscheid der AfB BVU gebunden und deshalb zur Abweisung des Baugesuchs verpflichtet war. Den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Staatskasse eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen (§ 33 Abs. 2 VRPG).