Nachdem dem materiellen Entscheidantrag der Beschwerdeführenden aufgrund der klaren Aktenlage entsprochen werden kann, erübrigt sich die Durchführung der beantragten Augenscheinsverhandlung (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3). 6. Fazit und Kostenverlegung Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Entscheide der AfB BVU und des Gemeinderats in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Erteilung der Baubewilligung unter den erforderlichen und üblichen Nebenbestimmungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.