Der Umbau des Stalltrakts zu einer Einstellhalle für sechs bis acht Motorfahrzeuge beziehungsweise für landwirtschaftliche Fahrzeuge führt mit Blick auf den gesamten Gebäudekomplex (Wohnhaus und Ökonomieteil auf Parzelle aaa) zu einer teilweisen Nutzungsänderung und fällt somit unter die Bestimmung von Art. 24c Abs. 2 RPG. Erforderlich sind bauliche Massnahmen, welche ausschliesslich das Gebäudeinnere betreffen: Herausbrechen von Liegeflächen und Futterkrippen, Nivellierung der Fläche (samt Auffüllung des Schwemmkanals), Deckenersatz, Türersatz zu Nebenräumen, Zumauern der Fenster zu Nebenräumen sowie allfällige weitere Massnahmen zur Einhaltung der Brandschutzvorschriften.