Die angestrebte Umnutzung des Rinderstalls zu einer Einstallhalle für Motorfahrzeuge führt weder zu einer Erweiterung der Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens (vgl. Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV) noch zu einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens (vgl. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Wenngleich mit dem Vorhaben keine entsprechenden Erweiterungen einhergehen, ist zu prüfen, ob die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (vgl. Art. 42 Abs. 1 RPV). Im Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 3 RPG bezieht sich dabei das Erfordernis der Wesensgleichheit auf die gesamte Baute (vgl. BGE 147 II 25 E. 3.8).