Da die Parzelle aaa, auf welcher sich das umzunutzende Gebäude befindet, seit 1972 ausserhalb der Bauzonen lag, also nicht später ausgezont wurde, ist vorliegend entsprechend der Auffassung der AfB BVU der 1. Juli 1972 der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob mit nachträglichen Änderungen die Identität der altrechtlichen Bauten gewahrt wird. Der massgebliche Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist immer der Zustand, in dem sich die betroffene Baute im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand, das heisst der 1. Juli 1972, während ein späterer Zeitpunkt nur infrage kommt, wenn die Auszonung erst nach diesem Datum erfolgte (Bundesamt