RPG nicht als Erweiterung ausserhalb des altrechtlichen Gebäudevolumens anzurechnen. Es sei vielmehr bei der Beurteilung der Wahrung der Identität der altrechtlichen Bauten zu den altrechtlichen Bauten zu zählen. Die Änderungsmöglichkeiten gemäss Art. 24c RPG seien daher noch nicht ausgeschöpft. Da die überwiegende Zahl der Landwirtschaftsbetriebe nach 1972 und bis heute mit zonenkonformen und betrieblich notwendigen Ergänzungsbauten erweitert worden seien, hätte die Rechtsauffassung der AfB BVU zur Folge, dass diese bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung kaum noch gestützt auf Art. 24c RPG geändert werden könnten.