Die Beschwerdeführenden argumentieren demgegenüber, wenn die Zonenwidrigkeit einer Baute nicht durch eine Rechtsänderung, sondern durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung eingetreten sei, sei die Nutzungsaufgabe als massgebende "Rechtsänderung" zu betrachten. Da die landwirtschaftliche Nutzung erst 2019 aufgegeben worden sei, sei dieser Zeitpunkt für die Bestimmung der altrechtlichen Bruttogeschossfläche massgebend. Das 1980 als für die landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich und somit zonenkonform bewilligte Einfamilienhaus sei folglich im Rahmen von Art. 24c RPG nicht als Erweiterung ausserhalb des altrechtlichen Gebäudevolumens anzurechnen.