Die 1980 als zonenkonform bewilligte Wohnfläche müsse im Rahmen von Art. 24c RPG nachträglich berücksichtigt und als Erweiterung der altrechtlichen Bruttogeschossfläche ausserhalb des ursprünglichen Gebäudevolumens betrachtet werden, weshalb heute jegliche weitere Erweiterung oder Nutzungsänderung ausgeschlossen sei. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität nach Art. 42 Abs. 2 RPV und entscheidend für die zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten sei der Zustand im Zeitpunkt, in welchem die Parzelle, auf welcher die infrage stehende Baute steht, dem Nichtbaugebiet zugeteilt wurde; dies sei vorliegend der 1. Juli 1972.