In der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2022 hat die AfB BVU die Zweckänderung des Ökonomietrakts von einem Rinderstall in eine Fahrzeugeinstellhalle abgewiesen mit der Begründung, die Änderungsmöglichkeiten nach Art. 24c RPG seien durch die Erstellung des rund 124 m2 Bruttogeschossfläche aufweisenden, im Jahr 1980 bewilligten und erstellten Einfamilienhauses bereits vollständig ausgeschöpft; die maximale Erweiterungsmöglichkeit von 100 m2, mit welcher die Identität der altrechtlichen Baute gerade noch gewahrt werde (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV), sei bereits genutzt beziehungsweise überschritten. Die 1980 als zonenkonform bewilligte Wohnfläche müsse im Rahmen von Art.