Es sind aber auch zeitlich gestaffelte und getrennte Änderungen oder Erweiterungen gestützt auf Art. 24c Abs. 2 RPG an einer Baute zulässig, solange diese insgesamt das zulässige Änderungsmass nicht überschreiten (Urteil des Bundesgerichts 1A.190/2006 vom 11. Juni 2007 E. 11.3; BGE 113 Ib 219 E. 4d). 4.3 Gemäss Art. 42 RPV gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Absatz 1). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeit-