42 RPV voraus, dass die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt und die wichtigen Anliegen der Raumplanung beachtet werden. In Bezug auf das Erfordernis der Wesensgleichheit gelten für Erweiterungen die quantitativen Grenzen von Art. 42 Abs. 3 RPV (vgl. zum Ganzen LARISSA RICKENBACHER, Masterarbeit "Die Besitzstandsgarantie für bestehende zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen