für Erweiterungen greifen grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die teilweise Änderung (Urteil des Bundesgerichts 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004 E. 4.3), die im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden darf, von Relevanz sind. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine teilweise Änderung und/oder für eine massvolle Erweiterung setzt nach Art. 24c Abs. 2 und 5 RPG in Verbindung mit Art. 42 RPV voraus, dass die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt und die wichtigen Anliegen der Raumplanung beachtet werden.