Abs. 2 RPG gelten eine Vergrösserung der Baute, innere oder äussere Umgestaltungen oder eine partielle Zweckänderung. Nach der Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Tatbestand der massvollen Erweiterung neben demjenigen der teilweisen Änderung keine selbstständige inhaltliche Bedeutung zu; für Erweiterungen greifen grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die teilweise Änderung (Urteil des Bundesgerichts 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004 E. 4.3), die im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden darf, von Relevanz sind.