Gemäss dem Wortlaut von Art. 24c Abs. 2 RPG können Bauten mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Neben der Erneuerung gestattet Art. 24c Abs. 2 RPG auch die teilweise Änderung und die massvolle Erweiterung bestehender Bauten ausserhalb der Bauzonen. Als Änderungen oder Erweiterungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG gelten eine Vergrösserung der Baute, innere oder äussere Umgestaltungen oder eine partielle Zweckänderung.