Das Ökonomiegebäude Nr. zz wurde vor dem 1. Juli 1972, das heisst bevor das Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets wurde, rechtmässig erstellt und es wäre für landwirtschaftliche Zwecke weiterhin bestimmungsgemäss nutzbar. Entgegen der ursprünglichen Annahme der AfB BVU handelt es sich beim Stallgebäude nicht um eine allein stehende und unbewohnte landwirtschaftliche Baute, auf welche Art. 24c RPG gemäss Art. 41 Abs. 2 RPV nicht anwendbar ist. Der Ökonomietrakt Nr. zz ist an die Wohnbaute Nr. yz angebaut.