Ausgeschlossen ist schliesslich auch eine Bewilligung nach Art. 24a RPG, da die anbegehrte Nutzungsänderung des ehemaligen Rinderstalls verschiedene bauliche Massnahmen erfordert. Infrage kommt deshalb einzig noch eine Bewilligung im Rahmen der sogenannten Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG. 2 von 7 4. Bewilligungsfähigkeit im Rahmen der Besitzstandsgarantie 4.1