Abweichend von Art. 22 RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Dass die Fahrzeugeinstellhalle auf den geplanten Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen, das heisst nicht in einer Bauzone realisierbar sei, machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend. Eine Bewilligung unter dem Titel der Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) scheidet somit aus.