Gemäss § 24 BNO bezweckt die Weilerzone, welche die Parzelle aaa überlagert, die Erhaltung und massvolle Erneuerung sowie eine hinreichende landwirtschaftliche Dauerbesiedlung des Weilers R._____ unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Weilerbilds sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude. Soweit in § 24 BNO nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Das umzunutzende Gebäude Nr. zz ist im Kulturlandplan schwarz koloriert. Es darf daher gemäss § 24 Abs. 2 und 3 BNO nicht weitergehend genutzt oder ausgebaut werden, als es in der reinen Landwirtschaftszone zulässig ist.