(…) Erwägungen 1. Ausgangslage Die Parzelle aaa in Q._____ befindet sich gemäss der geltenden Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ (von der Gemeindeversammlung beschlossen am tt.mm.jjjj, vom Regierungsrat genehmigt am tt.mm.jjjj) und dem dazugehörigen Kulturlandplan in der Landwirtschaftszone und ist mit einer Weilerzone überlagert. Im Jahr 2019 erwarben die Beschwerdeführenden die Parzelle aaa vom Vater der Beschwerdeführerin. Vor diesem Erwerb führte dieser ein landwirtschaftliches Gewerbe, welches er aufgrund seiner Pensionierung im Jahr 2019 vollständig aufgab.