Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3 von 4 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 95.80, insgesamt Fr. 1'095.80, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. 4 von 4