Die Durchsicht der Prüfungsunterlagen der Beschwerdeführerin bestätigt die Bemerkungen und Erklärungen der Chefprüfungsexpertin, soweit sie vom Regierungsrat überhaupt überprüft werden können. Aufgrund der Akten ist darauf zu schliessen, dass die Bewertungen sowohl des Fachgesprächs der Beschwerdeführerin als auch ihrer Präsentation sorgfältig und durchaus wohlwollend erfolgten. Insofern kann nicht gesagt werden, die Prüfungsorgane hätten offensichtlich unzutreffende Bewertungen vorgenommen und den ihnen zustehenden Ermessensspielraum bei der Benotung überschritten.