Eine nachträgliche objektive Überprüfung der Leistungen der Beschwerdeführerin ist für die Berufsbildnerinnen aus diesem tatsächlichen Grund nicht möglich. Massgebend ist somit einzig die Wertung und Gewichtung der Leistungen durch die an der Prüfung anwesenden Prüfungsexpertinnen. Insofern erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. 3.4