Des Weiteren ist zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten verantwortlichen Berufsbildnerinnen weder an ihrer Präsentation noch am Fachgespräch anwesend waren und ihnen die tatsächlich erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin daher nicht bekannt sein können. Für diese besteht somit keine Möglichkeit die erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin und die von ihr begangenen Fehler nachträglich zu werten oder zu gewichten. Eine nachträgliche objektive Überprüfung der Leistungen der Beschwerdeführerin ist für die Berufsbildnerinnen aus diesem tatsächlichen Grund nicht möglich.