Gestützt auf die eingetroffenen Prüfungsunterlagen der Beschwerdeführerin lässt sich feststellen, dass die Punktevergabe in den handschriftlichen Protokollen und die Eingabe der Punkte im System übereinstimmen. Des Weiteren lässt sich feststellen, dass die von der Beschwerdeführerin erreichte Gesamtpunktzahl korrekt berechnet wurde (vgl. Beilage 7.3 zur Stellungnahme der Chefprüfungsexpertin vom 12. Juli 2023, act. 7). Es ist somit festzuhalten, dass beim Erfassen der Noten der Beschwerdeführerin keine Verwechslung stattgefunden hat. 2 von 4 3.3