Die Beschwerdeführerin weist einzig darauf hin, dass sowohl die Präsentation als auch das Fachgespräch vom 22. März 2023 auch aus Sicht ihrer verantwortlichen Berufsbildnerinnen an ihrem Arbeitsort R._____ in Q._____ sehr gut und erfolgreich verlaufen wären. Die Benotung dieser Prüfungsteile sei deshalb sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihre verantwortlichen Berufsbildnerinnen nicht akzeptabel. Es sei davon auszugehen, dass es beim Erfassen der Noten eine Verwechslung gegeben haben müsse (vgl. Beschwerde vom 22. Juni 2023, act. 5). 3.2