Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass solche Einschränkungen der Kognition nicht gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.4.1; 115 Ia 6 ff.); es selbst auferlegt sich diese Zurückhaltung, und zwar selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 118 Ia 495; 121 I 225 ff.). Werden demgegenüber formelle Fehler gerügt, ist eine volle Rechtskontrolle vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 106 Ia S. 2 f.;