Im Beschwerdeverfahren steht dem Regierungsrat grundsätzlich eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 52 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auferlegt sich der Regierungsrat jedoch Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentscheiden. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde grundsätzlich nicht alle massgeben Faktoren der Bewertung bekannt sind.