In diesem Sinne richtet sich die Beschwerde vom 22. Juni 2023 nicht gegen die Bewertung des Qualifikationsbereichs "Berufskenntnisse", sondern gegen die Bewertungen der Prüfung der Beschwerdeführerin im Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit", an der die Beschwerdeführerin eine Note von 4,0 erzielt hat. Die erreichte Note im Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" ist für die Gesamtnote massgebend, weshalb festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des Qualifikationsbereichs "Praktische Arbeit" hat. 2.