Die Sektion Betriebliche Bildung BKS begründet ihren Entscheid vom 20. Juni 2023 wie folgt: "Der Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" ist kleiner 4,0". Zunächst ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" die Note kleiner als 4,0 erzielt hat, für sich allein keinen Grund für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung darstellt. Massgebend ist vielmehr, dass die Gesamtnote von 3,8 unter der Note 4,0 liegt (vgl. Notenausweis vom 20. Juni 2023, act. 1).