Gemäss Art. 19 Abs. 1 der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassenen Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 5. August 2016 (fortan: Verordnung SBFI) ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird (Litera a) und die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt (Litera b).