PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 6. Dezember 2023 Versand: 12. Dezember 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001480 A._____, Q._____; Beschwerde vom 22. Juni 2023 gegen den Entscheid des Departements Bil- dung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 20. Juni 2023 betref- fend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens 2023 im Beruf Fachfrau Gesundheit EFZ; Abweisung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) er- lassenen Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 5. August 2016 (fortan: Verordnung SBFI) ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird (Litera a) und die Gesamtnote mindestens 4,0 be- trägt (Litera b). Die Sektion Betriebliche Bildung BKS begründet ihren Entscheid vom 20. Juni 2023 wie folgt: "Der Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" ist kleiner 4,0". Zunächst ist festzustellen, dass die Tatsa- che, dass die Beschwerdeführerin im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" die Note kleiner als 4,0 erzielt hat, für sich allein keinen Grund für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung darstellt. Massgebend ist vielmehr, dass die Gesamtnote von 3,8 unter der Note 4,0 liegt (vgl. Notenausweis vom 20. Juni 2023, act. 1). In diesem Sinne richtet sich die Beschwerde vom 22. Juni 2023 nicht gegen die Bewertung des Qua- lifikationsbereichs "Berufskenntnisse", sondern gegen die Bewertungen der Prüfung der Beschwer- deführerin im Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit", an der die Beschwerdeführerin eine Note von 4,0 erzielt hat. Die erreichte Note im Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" ist für die Gesamtnote massgebend, weshalb festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des Qualifikationsbereichs "Praktische Arbeit" hat. 2. Im Beschwerdeverfahren steht dem Regierungsrat grundsätzlich eine unbeschränkte Überprüfungs- befugnis zu (§ 52 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auferlegt sich der Regierungsrat jedoch Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentscheiden. Diese Zurück- haltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittel- behörde grundsätzlich nicht alle massgeben Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistun- gen der Beschwerdeführerin in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverläs- siges Bild zu machen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Überprüfung überdies dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – Notengebungen zu beurteilen sind, die sich auf mündliche und praktische Prüfungen beziehen. Der massgebende Sachverhalt lässt sich in diesen Fällen auch durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde kaum je vollständig rekonstruieren. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittel- behörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem birgt die Abänderung einer Examensbe- wertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden gilt nur für materielle Bewer- tungen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass solche Einschränkungen der Kognition nicht gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.4.1; 115 Ia 6 ff.); es selbst auferlegt sich diese Zurückhaltung, und zwar selbst dann, wenn es auf- grund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 118 Ia 495; 121 I 225 ff.). Werden demgegenüber formelle Fehler gerügt, ist eine volle Rechtskon- trolle vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 106 Ia S. 2 f.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 607 f.). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit der Bewertung des Qualifikationsbereichs "Praktische Arbeit" – insbesondere des Fachgesprächs und der Präsentation – nicht einverstanden und könne diese Bewertung keinesfalls nachvollziehen, ohne dabei jedoch de- tailliert darzulegen, aus welchen Gründen die Bewertungen unrichtig sein sollen. Die Beschwerde- führerin weist einzig darauf hin, dass sowohl die Präsentation als auch das Fachgespräch vom 22. März 2023 auch aus Sicht ihrer verantwortlichen Berufsbildnerinnen an ihrem Arbeitsort R._____ in Q._____ sehr gut und erfolgreich verlaufen wären. Die Benotung dieser Prüfungsteile sei deshalb sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihre verantwortlichen Berufsbildnerinnen nicht akzep- tabel. Es sei davon auszugehen, dass es beim Erfassen der Noten eine Verwechslung gegeben ha- ben müsse (vgl. Beschwerde vom 22. Juni 2023, act. 5). 3.2 Der Stellungnahme der Chefprüfungsexpertin vom 12. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass jede Prü- fungsexpertin nur die ihr zugeteilten Prüfungen sichten kann. Vorgesehen ist ein zweistufiges Kon- trollverfahren; zunächst überträgt und signiert die Expertin 1 die Bewertungen und hiernach kontrol- liert und unterzeichnet ebenfalls die Expertin 2 die vergebenen Punkte (vgl. Stellungnahme der Chefprüfungsexpertin vom 12. Juli 2023, S. 3, act. 11). Gestützt auf die eingetroffenen Prüfungsun- terlagen der Beschwerdeführerin lässt sich feststellen, dass die Punktevergabe in den handschriftli- chen Protokollen und die Eingabe der Punkte im System übereinstimmen. Des Weiteren lässt sich feststellen, dass die von der Beschwerdeführerin erreichte Gesamtpunktzahl korrekt berechnet wurde (vgl. Beilage 7.3 zur Stellungnahme der Chefprüfungsexpertin vom 12. Juli 2023, act. 7). Es ist somit festzuhalten, dass beim Erfassen der Noten der Beschwerdeführerin keine Verwechslung stattgefunden hat. 2 von 4 3.3 Des Weiteren ist zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die von der Be- schwerdeführerin erwähnten verantwortlichen Berufsbildnerinnen weder an ihrer Präsentation noch am Fachgespräch anwesend waren und ihnen die tatsächlich erbrachten Leistungen der Beschwer- deführerin daher nicht bekannt sein können. Für diese besteht somit keine Möglichkeit die erbrach- ten Leistungen der Beschwerdeführerin und die von ihr begangenen Fehler nachträglich zu werten oder zu gewichten. Eine nachträgliche objektive Überprüfung der Leistungen der Beschwerdeführerin ist für die Berufsbildnerinnen aus diesem tatsächlichen Grund nicht möglich. Massgebend ist somit einzig die Wertung und Gewichtung der Leistungen durch die an der Prüfung anwesenden Prüfungs- expertinnen. Insofern erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. 3.4 Die Chefprüfungsexpertin ist in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023, welche unter Beizug der bei- den Prüfungsexpertinnen erfolgte, auf die einzelnen Rügen in der Beschwerdeschrift eingegangen und hat erläutert, weshalb die Beschwerdeführerin nicht eine höhere Punktzahl erzielt hat. So gab die Chefprüfungsexpertin an, dass die Beschwerdeführerin in der Präsentation nicht alle geforderten Inhalte erwähnt und damit einige Punkte verloren habe. Die fachlichen Begründungen seien nur mar- ginal oder gar nicht erfolgt und die Ausführungen seien jeweils sehr knapp gewesen. Die Beschwer- deführerin habe bei den formalen Vorgaben alle Punkte erzielt, bei den berufsspezifischen Aspekten hätten jedoch zentrale Inhalte gefehlt, weshalb es zu den entsprechenden Punkteabzügen gekom- men sei. In Bezug auf das Fachgespräch der Beschwerdeführerin führt die Chefprüfungsexpertin aus, in allen drei Fachgesprächsteilen seien die Antworten zu knapp gewesen. Die Fachsprache sei zu wenig verwendet worden und die Kommunikationsfähigkeit sei wenig vorhanden gewesen (vgl. Stellungnahme der Chefprüfungsexpertin vom 12. Juli 2023, S. 3, act. 11). Die Durchsicht der Prüfungsunterlagen der Beschwerdeführerin bestätigt die Bemerkungen und Er- klärungen der Chefprüfungsexpertin, soweit sie vom Regierungsrat überhaupt überprüft werden kön- nen. Aufgrund der Akten ist darauf zu schliessen, dass die Bewertungen sowohl des Fachgesprächs der Beschwerdeführerin als auch ihrer Präsentation sorgfältig und durchaus wohlwollend erfolgten. Insofern kann nicht gesagt werden, die Prüfungsorgane hätten offensichtlich unzutreffende Bewer- tungen vorgenommen und den ihnen zustehenden Ermessensspielraum bei der Benotung über- schritten. Offensichtliche Falschbewertungen mit Auswirkungen auf das Gesamtergebnis sind nicht erkennbar, ebenso wenig Verfahrensfehler. Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht in der Lage, substantiiert darzulegen, in welchen Bereichen ihre Leistung im Sinne der dargelegten Rechtspre- chung offensichtlich unzutreffend oder aufgrund sachfremder und unhaltbarer Kriterien bewertet wor- den wäre. Dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen wohlwollender beurteilt als die Prüfungsor- gane, liegt in der Natur der Sache. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen hinsichtlich der auferlegten Zurückhaltung des Regierungsrats bei der Überprüfung von Examensentscheiden lässt sich feststellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüg- lich der falschen Bewertung ihrer Prüfung nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen können. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuwei- sen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3 von 4 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 95.80, insgesamt Fr. 1'095.80, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. 4 von 4