Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten BKS vom 24. April 2023, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Tagessonderschule abzuweisen ist, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten vollständig von der Beschwerdeführerin zu tragen (§ 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Parteikosten sind der Beschwerdeführerin infolge des Unterliegens keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1.