55). Mit diesem Begehren dehnt die Beschwerdeführerin die Thematik des vorliegend streitbetroffenen Gesuchs um Anerkennung als Sonderschule in unzulässiger Weise aus und verlässt damit auch die Zuständigkeit des Regierungsrats als Beschwerdebehörde. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Zusammenfassung und Kostentragung