Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 erteilte der Erziehungsrat der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur unbefristeten Führung des Coaching-Bereichs für die Volksschulstufe, wobei er festhielt, dass die Dauer für einen Coaching-Fall in der Regel ein Jahr betrage und in begründeten Fällen auf individuellen Antrag hin um ein Jahr verlängert werden könne (vgl. Beschwerdebeilage 7, act. 52). Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde vom 24. Mai 2023 um Streichung dieser "2-Jahres- klausel" (vgl. act. 55).